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Steuererklärung zusammen oder getrennt im Trennungsjahr ? |
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Steuererklärung zusammen oder getrennt im Trennungsjahr ? |
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Geburtsjahr: 1971
Staatsangehörigkeit: deutsch
Ausgeübte Tätigkeit/Arbeitsumfang:
Nettoeinkommen monatlich:
Geburtsjahr des Kindes/der Kinder:
Sind beide Elternteile sorgeberechtigt?
Bei getrennt lebenden Eltern:
Das Kind/Die Kinder leben bei:
Das Umgangsrecht ist geklärt/nicht geklärt:
Das Sorgerecht sollen beide ausüben oder nur eine Partei?
Unterhaltszahlungen von wem, in welcher Höhe?
Eheschließung im Jahr:2002
Trennung im Jahr: 2010
Ehevertrag:nein
Meine Frage: Sehr geehrter Herr Brendel, muß ich für das Jahr 2010 die Steuererklärung mit meinem Mann zusammen machen ? Sein Steuerbüro macht bei mir Telefonterror. Ich hab jedoch überhaupt kein Vertrauen und will das nicht. Außerdem kostet das einige Hundert Euro, die ich nicht bezahlen möchte. Mein Mann sagt zwar, daß er diese Kosten übernimmt, aber ich kann ihm nicht trauen. Was soll ich jetzt machen ?
Ich bin seit dem 01.08. aus dem gemeinsamen Haus ausgezogen und seit Mitte September 2010 bin ich eine Halbtagsbeschäftigung nachgegangen.
Soll ich mein Anliegen schriftlich festhalten, nicht das ich nacher doch noch eine Rechnung vom Steuerberater bekomme ?
Vielen Dank im Voraus.
B.
Antworten bitte nur vom Experten und der Fragestellerin/dem Fragesteller, keine Antworten Dritter! Danke.
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15.09.2011 13:18 |
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Patrik Brendel
Rabenexperte

Dabei seit: 13.05.2011
Beiträge: 2
Kinder: 2 Kinder: 04/2007 + 12/2008
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Steuererklärung zusammen oder getrennt im Trennungsjahr ? |
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Liebe Fragestellerin,
aufgrund der mir mitgeteilten Informationen möchte ich deine Anfrage wie folgt beantworten:
Da die Trennung im Jahr 2010 erfolgt ist, habt ihr als Ehepaar die Möglichkeit, euch in diesem Steuerjahr nochmals gemeinsam steuerlich Veranlagen zu lassen und so von den Steuervorteilen des Ehegattensplittings zu profitieren. Im Steuerjahr nach der Trennung ist eine gemeinsame Veranlagung ausgeschlossen. Ich gehe davon aus, dass ihr beide deshalb ab dem 01.01.2011 auch eine Anpassung eurer Lohnsteuerklassen vorgenommen habt.
Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung besteht zwischen den Eheleuten eine Verpflichtung, sich im Trennungsjahr nochmals gemeinsam steuerlich veranlagen zu lassen, sofern dies ein Ehegatte wünscht. Dieser Anspruch ist gerichtlich durchsetzbar.
Aufgrund dieser eindeutigen Rechtslage wirst du um eine gemeinsame Veranlagung nicht umhin kommen. Andernfalls musst du unter Umständen mit einer gerichtlichen Durchsetzung, die für dich mit erheblichen Folgekosten verbunden wäre, rechnen.
Wie du selbst vorgeschlagen hast, empfehle ich dir aber, im Innenverhältnis mit deinem Ehemann eine Haftungsfreistellung für die Kosten der gemeinsamen Veranlagung durch den Steuerberater schriftlich zu vereinbaren.
Ich hoffe, deine Fragen hiermit abschließend beantwortet zu haben.
Liebe Grüße
Patrik Brendel
Rechtsanwalt
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18.09.2011 17:31 |
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